Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ruhl Consulting AGStand: 1. Juli 2011
1. Geltungsbereich AGB
1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Ruhl Consulting AG und ihren Auftraggebern über Leistungen ausschließlich, soweit keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart wurden.
1.2 Entgegen stehende oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn die Ruhl Consulting AG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die nachfolgenden AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn die Ruhl Consulting AG ihre Leistung in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender AGB von Auftraggebern vorbehaltlos erfüllt.
2. Umsetzen des Auftrags
2.1 Die Ruhl Consulting AG wird die vertraglich geschuldeten Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen.
2.2 Die Ruhl Consulting AG wird zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Mitarbeiter von Zeit zu Zeit und nach rechtzeitiger Vorankündigung an Fortbildungen teilnehmen, um ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Soweit seitens der Ruhl Consulting AG Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen durch andere angemessen qualifizierte Mitarbeiter ersetzt werden, wird die Ruhl Consulting AG den Auftraggeber hiervon rechtzeitig vorab unterrichten und die notwendigen Informationen über Person und Qualifikation der statt dessen zum Einsatz kommenden Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
2.3 Die Mitarbeiter und Unterauftragnehmer der Ruhl Consulting AG unterstehen nur dem Weisungsrecht der Ruhl Consulting AG. Der Auftraggeber wird keine Handlungen vornehmen bzw. veranlassen, die eine arbeitsrechtlich unzulässige Eingliederung von Mitarbeitern der Ruhl Consulting AG in seinen Betrieb zur Folge hätten. Die Ruhl Consulting AG sorgt dafür, dass Mitarbeiter und Unterauftragnehmer der Ruhl Consulting AG die bekannt gegebenen betrieblichen Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers befolgen.
2.4 Die Ruhl Consulting AG ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen. Kann die Ruhl Consulting AG erkennen, dass gewichtige Belange des Auftraggebers betroffen sind, so wird sich die Ruhl Consulting AG mit dem Auftraggeber zuvor abstimmen.
2.5 Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag oder im Vertragsablauf Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur der Planung und sind nicht rechtlich verbindlich.
3. Ändern Leistungsumfang
3.1 Ein auf Änderung des Leistungsumfangs gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbindlich.
3.2 Die Ruhl Consulting AG kann die Annahme von Änderungen davon abhängig machen, dass dafür eine gesonderte Vergütung bezahlt wird.
4. Aufklärung & Mitwirkung
4.1 Sofern die Ruhl Consulting AG beim Auftraggeber tätig wird, schafft dieser dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese für die Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Insb. wird er der Ruhl Consulting AG sämtliche Sachmittel zur Verfügung stellen, die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Bei Inhouse Seminaren sorgt er für die Bewirtung, den ordnungsmäßigen Zustand und die Verfügbarkeit der benötigten Infrastruktur – Räume, PC, Drucker, Beamer etc. Bei unzumutbaren Rahmenbedingungen ist die Ruhl Consulting AG berechtigt, die Veranstaltung auf Kosten des Auftraggebers abzubrechen.
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass an jedem zur Verfügung gestellten Computerarbeitsplatz geeignete Backup-, Sicherheits- und Virenprüfverfahren eingerichtet sind. Jede Partei wirkt in ihrem Einflussbereich darauf hin, dass diese im allgemein üblichen Umfang zur Anwendung gebracht werden.
4.3 Der Auftraggeber wird der Ruhl Consulting AG sämtliche Informationen, die sie zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird die Ruhl Consulting AG unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die das Erbringen der vertraglich vereinbarten Leistungen beeinflussen können.
4.4 Der Auftraggeber wird seine Mitwirkungsleistungen sorgfältig, fehlerfrei und in sachgerechter Qualität erbringen. Die Ruhl Consulting AG ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber wird auf Verlangen der Ruhl Consulting AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich bestätigen.
4.5 Der Auftraggeber wird zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzen.
4.6 Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. in einer von der Ruhl Consulting AG gesetzten zumutbaren Frist und weist die Ruhl Consulting AG ihn darauf hin, so gilt Folgendes:
(1) Er ersetzt ihr vom Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises an sämtliche infolge der Pflichtverletzung entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde gelegten Vergütungssätze oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf Basis der aktuell üblichen Vergütungssätze der Ruhl Consulting AG. Zu ersetzen sind insb. Mehrkosten, die der Ruhl Consulting AG dadurch entstehen, dass ihre Mitarbeiter vorübergehend nicht produktiv in diesem oder einem anderen Auftrag eingesetzt werden können. Auf Wunsch des Auftraggebers werden sich die Parteien bemühen, eine befriedigende Lösung auf anderem Wege, etwa durch Änderung der vertraglichen Leistungen, zu finden.
(2) Etwaige von der Ruhl Consulting AG zugesagte Termine oder Fristen gelten als um den Zeitraum verlängert, den der Auftraggeber ab Zugang des Hinweises durch Ruhl Consulting AG zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten benötigt.
4.7 Finden terminierte Veranstaltun-gen nicht statt, sind diese spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu stornieren. Nicht rechtzeitige Absagen aus Gründen, die der Auftraggeber beeinflussen kann, gehen zu seinen Lasten.
5. Schutz-/ Nutzungsrechte
5.1 Die Ruhl Consulting AG überträgt die Rechte an dem von der Ruhl Consulting AG geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Die Rechte können auf Dritte nach Maßgabe von § 5.3 übertragen werden.
5.2 Die Ruhl Consulting AG hat das ausschließliche Recht, von ihr entwickeltes geistiges Eigentum im eigenen Namen patentrechtlich und urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen.
5.3 Der Auftraggeber ist befugt, den mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG analog), soweit dies zur Verwirklichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks erforderlich ist, ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von der Ruhl Consulting AG erstellten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Ruhl Consulting AG berechtigt, von ihr erstellte Arbeitsergebnisse oder Vervielfältigungen derselben an Dritte weiterzugeben. Die Ruhl Consulting AG übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten – inkl. der verbundenen Unternehmen – infolge zulässiger oder unzulässiger Weitergabe von Arbeitsergebnissen entstehen. Der Auftraggeber stellt die Ruhl Consulting AG diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
5.4 Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern – vorbehaltlich § 10 – weder die Ruhl Consulting AG noch ihre Unterauftragnehmer anlässlich der Durchführung des Vertrags gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how, welches sich durch allgemeine Anwendbarkeit auszeichnet, in Zukunft zu verwenden.
5.5 Die Ruhl Consulting AG behält sich vor, in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Auftragserteilung sowie Ergebnisse der Beratung nach erwartetem positiven Abschluss der Tätigkeit publizistisch zu verwerten.
6. Vergütung, Verzugsfolgen & Aufrechnungsausschluss
6.1 Ruhl Consulting AG hat neben ihrer Vergütung Anspruch auf Er-stattung ihrer Auslagen und Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber trägt sonstige aus dem Auftrag resultierende Steuern, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, selbst. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, stellt die Ruhl Consulting AG ihr Honorar und ihre Auslagen monatlich nachträglich in Rechnung. Tagessätze basieren auf einem 8-Stunden-Tag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.2 Alle Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonti fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 30 Tage nach Fälligkeit ein.
6.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Ruhl Consulting AG auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Abnahme & Gewährleistung
Für Werkleistungen gilt:
7.1 Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Die Ruhl Consulting AG wird solche Mängel in angemessener Frist beseitigen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
7.2 Die Ruhl Consulting AG kann die Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen.
7.3 Die Ruhl Consulting AG leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann ihr eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er wahlweise die Vergütung herabsetzen (mindern) oder den Vertrag rückgängig machen (wandeln). Letzteres gilt bei Mängeln teilabnahmefähiger Leistungen auf diese begrenzt, sofern die übrigen Leistungen für den Auftraggeber wirtschaftlich noch sinnvoll nutzbar sind.
7.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann ihm die Ruhl Consulting AG schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erfolgt, falls sie den Auftraggeber bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hatte.
7.5 Die Ruhl Consulting AG übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf nicht vertraglich vereinbarten Anforderungen des Auftraggebers beruhen. Sie muss den Auftraggeber aber schriftlich hingewiesen haben, dass die Mängelfreiheit der Leistung bei Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nicht gewährleistet werden kann.
7.6 Unterstützt die Ruhl Consulting AG den Auftraggeber bei der Analyse angezeigter Mängel und stellt sich dabei heraus, dass sie keine Gewährleistungspflicht trifft, so wird sie ihm diese Leistungen zu den vertraglich vereinbarten oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – zu ihren aktuell üblichen Vergütungssätzen in Rechnung stellen.
8. Haftung
8.1 Die Ruhl Consulting AG haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und solche Schäden, die ihre Organe oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht haben. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht eingeschränkt werden können.
8.2 Im Falle grober Fahrlässigkeit einfacher Angestellter ist die Haftung der Ruhl Consulting AG insgesamt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Die gleiche Beschränkung gilt in allen Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.4 Außerhalb des in den §§ 8.1-8.3 geregelten Bereichs ist die Haftung von Ruhl Consulting AG für sämtliche Schäden unabhängig vom Rechtsgrund auf insgesamt EUR 25.000 beschränkt. Für solche Ansprüche beträgt die Frist der Verjährung drei Jahre, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährung bestimmt ist.
9. Schutzrechte Dritter
9.1 Sollten Arbeitsergebnisse der Ruhl Consulting AG Rechte Dritter verletzen, wird sie diese so verändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. Der Auftraggeber wird nötigen Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen.
9.2 Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen angeblicher Verletzung deren Schutzrechte in der Verwendung der von der Ruhl Consulting AG gelieferten Arbeitsergebnisse beeinträchtigt, wird sie den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich frei halten. Sie wird Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Auftraggeber
(1) sie unverzüglich davon unterrichtet,
(2) den von ihr beauftragten Rechtsvertretern bzgl. solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung in eigener Sache gegenüber dem Dritten erteilt,
(3) sie gegen Kostenerstattung bei der Abwehr der Ansprüche laufend unterstützt.
9.3 Die Haftungsfreistellung nach § 9.2 findet keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert oder unter Bedingungen genutzt wurden, mit denen die Ruhl Consulting AG nicht rechnen musste. In dem Fall stellt der Auftraggeber sie von allen Kosten frei, die ihr in Folge einer vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen.
10. Vertraulichkeit & Datenschutz
10.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei – auch nach Vertrags-ende – nicht an Dritte weiterzugeben. Sie werden zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen. Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, kann die Ruhl Consulting AG gegenüber ihren Unterauftragnehmern vertrauliche Informationen offen legen. Sie steht dafür ein, dass diese die in § 10 enthaltenen Regelungen beachten.
10.2 Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Informationen, die der informierten Partei von der informierenden Partei im Zuge bzw. zur Vertragsdurchführung mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form zur Verfügung gestellt werden, wenn
(1) sie deutlich als vertrauliche Informationen kenntlich gemacht sind
(2) sie aufgrund ihres Inhalts offensichtlich vertraulich sind.
Allgemein anwendbare Methoden und Vorgehen sind nur dann vertraulich, wenn sie von der informierenden Partei bereits außerhalb des Auftrags entwickelt wurden. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst nicht solche Informationen, die
(1) allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden (es sei denn aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung),
(2) sich bereits im Besitz der informierten Partei befanden, bevor diese sie von der informierenden Partei erhält,
(3) von der informierten Partei nachweisbar unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden, oder
(4) von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, die Informationen uneingeschränkt offen zu legen.
10.3 Sofern eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird sie dies der anderen Partei unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis mitteilen.
10.4 Jede Partei sorgt dafür, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenbewegungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle Datenbewegungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vom jeweiligen Datensubjekt die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände nachzuweisen. Die Mitarbeiter der Ruhl Consulting AG sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.
11. Kündigung
11.1 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
11.2 Wichtige Gründe kann eine Partei jedenfalls dann geltend machen, wenn
(1) die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Vertragsverletzung nicht in einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist behoben wird, obwohl sich die betroffene Partei bei Fristsetzung für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ausdrücklich eine fristlose Kündigung vorbehalten hat, oder
(2) mindestens zwei Monate zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt und nicht wieder zurückgenommen wurde.
12. Herausgabe Unterlagen
12.1 Nach Vertragsende gibt jede Partei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen, sonstigen Datenträger und Kopien heraus.
12.2 Jedoch ist die Ruhl Consulting AG befugt, zu Zwecken der Beweis- und Qualitätssicherung eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen einzubehalten.
13. Schriftformerfordernis
13.1 Vertragsbestandteil werden bestimmte Unterlagen und Dokumente – mit Ausnahme dieser AGB – nur, soweit im Vertragstext ausdrücklich auf sie bzw. Teile davon Bezug genommen wird. Darüber hinaus bestehen keine wirksamen Nebenabreden.
13.2 Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14. Mitarbeiterabwerbung
14.1 Keine der Vertragsparteien wird während der Durchführung eines Auftrags sowie innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter der anderen Partei bzw. Unterauftragnehmer oder deren Mitarbeiter aktiv abwerben bzw. ihnen anbieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
14.2 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, während der Laufzeit des Auftrages sowie für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Beendigung von der Ruhl Consulting AG zur Erbringung der Leistung eingesetzte Berater ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ruhl Consulting AG zu beschäftigen. Als Beschäftigung gilt jede Tätigkeit, die der Berater für den Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar z. B. über Dritte oder eine juristische Person, erbringt.
14.3 Bei Zuwiderhandlung ist die Ruhl Consulting AG berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500 zu verlangen. Besteht der Verstoß in einer Beschäftigung des Beraters fort, gilt jeder angefangene Monat der Beschäftigung als erneuter Verstoß gegen die Bestimmung. Weitergehende Ansprüche der Ruhl Consulting AG bleiben unberührt.
15. Urheberrecht
15.1 Alle Urheberrechte sind vorbehalten.
15.2 Die Ruhl Consulting AG oder berechtigte Dritte behalten sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an den Inhalten von Seminaren, insb. den ausgegebenen Arbeitsunterlagen in schriftlicher oder digitalisierter Form ausdrücklich vor.
16. Referenzen
16.1 Mit Projektabschluss darf die Ruhl Consulting AG den abgeschlossenen Auftrag – unter Beachtung der Grundsätze in § 10 – als Referenz zitieren,
16.2 es sei denn, dieses Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17. Anzuwendendes Recht & Gerichtsstand
17.1 Für den Auftrag, die Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Ruhl Consulting AG.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder AGB ("Kleingedrucktes") sind für alle unsere Verträge einheitliche, branchentypische Vereinbarungen. Dies ermöglicht es uns, mit unseren Kunden Auftragsbestätigungen bzw. Verträge auf eine Seite zu reduzieren. Damit vereinfachen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den formalen Aufwand erheblich. Individuell mit einem Vertragspartner ausgehandelte Vertragsbedingungen gehen den Regelungen in den AGB vor.